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Wohnen und Bauen

Gemeindewasserleitung

Anschlussgebühr: Euro 2.690,06 (zuzüglich 10 % MWSt.)  GR- Beschluss vom 28.09.1990  und 07.07.2011

Wasserzins: (GR-Beschluss vom 14.12.2011)
Grundgebühr von Euro 29,09 + 10 % MWSt. (€ 32,00)
Verbrauchsgebühr von Euro 0,41/m³ + 10 % MWSt. (€ 0,46/m³)

Kanalgebühren 

Änderung der Kanalabgabenordnung mit Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2011

Benützungsgebühr:
Euro    108,18
(€ 103,64)  pro Person jährlich, zuzüglich 10 % MWSt.   € 119,00  (€ 114,00)
Euro        2,70 (€ 2,59)  pro m³ Wasserverbrauch, zuzüglich 10 % MWSt.  € 2,97 (€ 2,85)

a) Die Personenanzahl ist folgendermaßen zu ermitteln:
Jeder Hauptwohnsitz zählt im Allgemeinen als eine Person.
Zweitwohnsitze sind im speziellen für eine Zuordnung als anzurechnende Person von den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Personen die sich im überwiegenden Ausmaß (4 Tage und mehr pro Woche) in der Gemeinde Baierdorf aufhalten, sind voll anzurechnen. Gelegentliche Aufenthalte (3 Tage und weniger pro Woche) sind bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nicht zu berücksichtigen.
b) Bei Wochenendhäusern und Zweitwohnobjekten ist grundsätzlich eine Person als Mindestsatz je Objekt anzunehmen. (Egal ob auf diesem Objekt jemand gemeldet ist oder nicht.)
c) Gasthäuser:
Bei gastgewerblichen Betrieben ist für das Betriebsobjekt die Berechnungsgrundlage über die Anzahl der Sitzplätze vorzunehmen. Pro 8 häufig in Anspruch genommene Sitzplätze ist eine Person (1 EGW) anzunehmen. Pro 16 selten in Anspruch genommene Sitzplätze ist ebenso eine Person (1 EGW) anzunehmen. Die Zuordnung der mehr oder weniger ausgelasteten Sitzplätze, hat im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber zu erfolgen.
d) Beherbergungsbetriebe:
Die Einwohnergleichwerte (EGW) sind hier aus der Nächtigungszahl des vorangegangenen Fremdenverkehrsjahres abzuleiten - Nächtigungen geteilt durch 365 ergibt 1 Person (1 EGW).
e) Betriebe:
Bei Betrieben ist pro begonnene 3 Beschäftigte 1 Person (1 EGW) abzuleiten. Ausgenommen davon sind Beschäftigte, welche im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben.
f) Betriebe mit Indirekteinleitervertrag
Bei Betrieben welche mit dem Abwasserverband auf Grund ihres hohen und besonderen Schmutzwasseraufkommens einen Indirekteinleitervertrag abgeschlossen haben, erfolgt die Verrechnung über den Wasserverbrauch im Betrieb. Der Verrechnungssatz pro m³ Wasserverbrauch ist gleich jenem, welcher bei der Berechnung je Person zugrunde gelegt wird (€ 2,70  zuzüglich 10 % MWSt).
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Indirekteinleitervertrag, wo über die mit Wasserzähler erfasste Wassermenge auch ein Haushalt bzw. in der Landwirtschaft Vieh mitversorgt wird, wird die Wassermenge für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für den Betrieb um den Verbrauch im Haushalt und jenem der Viehhaltung verringert. - Dies erfolgt je Person im Haushalt minus 40 m³ pro Jahr. Für eine Großvieheinheit (Rind, Pferd), werden 50 l pro Tag, für eine Kleinvieheinheit (Schwein, Schaf), 10 l pro Tag berechnet.
Damit ein Abzug für den Tierverbrauch geltend gemacht werden kann, muss nachhaltig zumindest eine GVE gehalten werden. Der Kanalbenützer ist von sich aus dazu angehalten, die jeweilige Anzahl von gehaltenen Tieren jährlich mit einer Liste, (EU-Tierliste) bis 30.11. der Gemeinde zu melden.

Bauabgabe:

Der Einheitssatz beträgt gemäß § 15 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz Euro 8,72 je m².

Berechnung:
Erdgeschoss zu Gänze
Alle übrigen Geschosse zur Hälfte

Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die nicht dem Wohnen dienen, werden nur 25 % verrechnet.

Hundesteuer:

Euro 4,00 / Hund - jährlich

Euro 2,00 - Hundemarke